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11 W 74/22•Oberlandesgericht Hamm, 2023-07-31, 11 W 74/22
11 W 74/22Tribunale superiore31 lug 2023
Trägt der Antragsteller keine Tatsachen vor, die den Schluss zulassen, dass eine richterliche Tätigkeit (hier Anordnung einer Betreuung) amtspflichtwidrig war, ist die Verfolgung eines mit dieser Tätigkeit begründeten Amtshaftungsanspruchs aussichtslos und die vom Antragsteller beantragte Beiordnung eines Notanwalts abzulehnen.
Entscheidungsdatum: 2023-07-31
Aktenzeichen: 11 W 74/22
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0731.11W74.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Zivilsenat
Normen: § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG, § 78b ZPO
Trägt der Antragsteller keine Tatsachen vor, die den Schluss zulassen, dass eine richterliche Tätigkeit (hier Anordnung einer Betreuung) amtspflichtwidrig war, ist die Verfolgung eines mit dieser Tätigkeit begründeten Amtshaftungsanspruchs aussichtslos und die vom Antragsteller beantragte Beiordnung eines Notanwalts abzulehnen.
I. Das Rubrum wird dahingehend berichtigt, dass das antragsgegnerische Land nicht durch den Ministerpräsidenten des Landes Nordrhein-Westfalen, sondern durch den Generalstaatsanwalt in Hamm, Heßlerstraße 53, 59061 Hamm, vertreten wird.
II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers vom 28.11.2022 gegen den Beschluss des Landgerichts Münster vom 14.11.2022 (Az. 2 O 103/22) wird zurückgewiesen.
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