Oberlandesgericht Hamm, 2023-07-10, 8 U 95/22

8 U 95/22Tribunale superiore10 lug 2023

Regest

1. Vereinsrechtliche Disziplinarmaßnahmen unterliegen einer beschränkten Kontrolle durch die staatlichen Gerichte, die sich auf die Prüfung erstreckt, ob die verhängte Maßnahme eine Stütze im Gesetz und im vereinsinternen Regelwerk hat, ob das satzungsmäßig vorgeschriebene Verfahren beachtet, sonst keine Gesetzes- oder Satzungsverstöße vorgekommen sind, ob elementare rechtsstaatliche Normen eingehalten wurden und ob die zugrundeliegenden Tatsachenermittlungen fehlerfrei sind. 2. Bei sozial mächtigen Verbänden ist darüber hinaus auf die inhaltliche Angemessenheit und Bestimmtheit der angewandten Regelungen, die einen Ausgleich zwischen den berechtigten Interessen des Verbandes und den schutzwürdigen Interessen derjenigen, die der Verbandsgewalt unterworfen sind, herstellen, zu beurteilen. Insbesondere darf durch die Anwendung von Verbandsnormen keine willkürliche oder unbillige, den Grundsätzen von Treu und Glauben widersprechende Behandlung festgestellt werden. 3. Eine Wiedereröffnung des Verfahrens nach § 156 ZPO darf die Präklusionsvorschrift des § 296 ZPO nicht obsolet machen.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 8 U 95/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2023-07-10

Aktenzeichen: 8 U 95/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0710.8U95.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 8. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 280 Abs. 1, 249, 252; ZPO §§ 156, 287, 296

Leitsätze

    1. Vereinsrechtliche Disziplinarmaßnahmen unterliegen einer beschränkten Kontrolle durch die staatlichen Gerichte, die sich auf die Prüfung erstreckt, ob die verhängte Maßnahme eine Stütze im Gesetz und im vereinsinternen Regelwerk hat, ob das satzungsmäßig vorgeschriebene Verfahren beachtet, sonst keine Gesetzes- oder Satzungsverstöße vorgekommen sind, ob elementare rechtsstaatliche Normen eingehalten wurden und ob die zugrundeliegenden Tatsachenermittlungen fehlerfrei sind.
    1. Bei sozial mächtigen Verbänden ist darüber hinaus auf die inhaltliche Angemessenheit und Bestimmtheit der angewandten Regelungen, die einen Ausgleich zwischen den berechtigten Interessen des Verbandes und den schutzwürdigen Interessen derjenigen, die der Verbandsgewalt unterworfen sind, herstellen, zu beurteilen. Insbesondere darf durch die Anwendung von Verbandsnormen keine willkürliche oder unbillige, den Grundsätzen von Treu und Glauben widersprechende Behandlung festgestellt werden.
    1. Eine Wiedereröffnung des Verfahrens nach § 156 ZPO darf die Präklusionsvorschrift des § 296 ZPO nicht obsolet machen.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 05.07.2022 verkündete Urteil des Landgerichts Dortmund (Az.: 3 O 490/20) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert.

Der Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts vom 17.09.2021 (Az.: 3 O 490/20) und über die rechtskräftige Teilverurteilung des Landgerichts vom 05.07.2022 (Az.: 3 O 490/20) hinaus verurteilt,

an den Kläger 96.647,05 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 96.000 € seit dem 25.06.2020 und aus 647,05 € seit dem 12.05.2022,

an den Kläger 465 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 23.01.2021

und an den Kläger weitere vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 681,14 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 25.06.2020 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt es im Hauptausspruch bei der rechtskräftigen Teilverurteilung des Beklagten vom 05.07.2022 und der Klageabweisung im insoweit aufrechterhaltenen Versäumnisurteil vom 17.09.2021.

Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen mit Ausnahme der durch die erstinstanzliche Säumnis vom 17.09.2021 veranlassten Kosten, die der Kläger zu tragen hat.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Beide Parteien dürfen die Zwangsvollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt aufgrund der Urteile gegen sie vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

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