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4 UF 154/22•Oberlandesgericht Hamm, 2023-06-29, 4 UF 154/22
4 UF 154/22Tribunale superiore29 giu 2023
1. Echtheit und Integrität des Dokuments sind nur gewährleistet, wenn es entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen oder von der verantwortlichen Person selbst auf einem sicheren Übertragungsweg bei der Justiz eingereicht worden ist. 2. Der Rechtsanwalt als Inhaber des beA muss den Versand selbst vornehmen. Er kann dieses Recht nicht auf eine andere Person übertragen.
Entscheidungsdatum: 2023-06-29
Aktenzeichen: 4 UF 154/22
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0629.4UF154.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen
Normen: § 130a ZPO
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den am 17.08.2022 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Schwerte (11 F 60/21) wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag der Antragstellerin auf Wiedereinsetzung gegen die Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
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