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1 Vollz(Ws) 15 + 16/23•Oberlandesgericht Hamm, 2023-05-26, 1 Vollz(Ws) 15 + 16/23
1 Vollz(Ws) 15 + 16/23Tribunale superiore26 mag 2023
1. Untergebrachte, die sich selbst verpflegen, müssen nach § 17 Abs. 3 SVVollzG NRW die Kosten ihrer Selbstverpflegung selbst tragen. Die Vollzugseinrichtung hat ihnen aber einen Zuschuss mindestens in Höhe der ersparten Aufwendungen durch die Ausnahme von der Gemeinschaftsverpflegung zu erstatten. Ob bzw. inwieweit die Justizvollzugsanstalt einen höheren Zuschuss gewährt, stellt das Gesetz in ihr Ermessen. 2. Beantragt ein von der Gemeinschaftsverpflegung ausgenommener Untergebrachter einen höheren Zuschuss und macht er dabei geltend, dass er aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung einer besonderen Ernährung bedarf, die im Vergleich zu einer „normalen“ gesunden Ernährung kostenaufwändiger ist, so bedarf es namentlich dann, wenn der Untergebrachte bedürftig ist und ihm an Eigenmitteln monatlich lediglich ein Betrag in Höhe des Taschengeldes nach § 35 SVVollzG NRW zur Verfügung steht, im Rahmen der Ausübung des Ermessens einer genaueren Betrachtung, ob die dem Untergebrachten zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel für seine Selbstverpflegung ausreichen. 3. Als Anhaltspunkt dafür, ob eine - durch ärztliches Attest/Vorstellung beim Anstaltsarzt belegte - Erkrankung eine besonderen Ernährung(sform) bedingt, die im Vergleich zu der „normalen“ gesunden Ernährung kostenintensiver ist, und ob ggf. die dem Untergebrachten zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel für den Erwerb von Lebensmitteln zur Einhaltung dieser krankheitspezifischen Ernährung(sform) ausreichen, können die Grundsätze und Maßstäbe der Sozialhilfe zum ernährungsbedingten Mehrbedarf herangezogen werden.
Entscheidungsdatum: 2023-05-26
Aktenzeichen: 1 Vollz(Ws) 15 + 16/23
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0526.1VOLLZ.WS15.16.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: SVVollzG NRW § 17; SGB XII § 30 Abs. 5
Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen.
Der angefochtene Beschluss und die Entscheidung des Leiters der JVA A vom 12. Oktober 2022 betreffend die Ablehnung der Auszahlung eines höheren Verpflegungsgeldes werden – unter Zurückweisung der Rechtsbeschwerde im Übrigen und in Bezug auf den angefochtenen Beschluss mit Ausnahme des Gegenstandswertes - aufgehoben.
Der Leiter der JVA A wird verpflichtet, den Betroffenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
Die Kosten des Verfahrens insgesamt und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.
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