Oberlandesgericht Hamm, 2023-04-13, 3 Ws 99/23

3 Ws 99/23Tribunale superiore13 apr 2023

Regest

1. Nach dem Beginn der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe kommt eine Gewährung von Zahlungserleichterungen durch die Vollstreckungsbehörde gemäß §§ 459a Abs. 1 StPO, 42 S. 1 StGB nicht mehr in Betracht. 2. Der Möglichkeit, auch noch nach dem Beginn der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe Zahlungserleichterungen gemäß §§ 459a Abs. 1 StPO, 42 S. 1 StGB zu gewähren, stehen sowohl der eindeutige Wortlaut des § 459e Abs. 4 StPO als auch Erwägungen der Effektivität der Strafverfolgung entgegen.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 3 Ws 99/23 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-04-13

Aktenzeichen: 3 Ws 99/23

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0413.3WS99.23.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Strafsenat

Normen: StGB § 42 S. 1, StPO § 459a Abs. 1, StPO § 459e Abs. 4

Leitsätze

    1. Nach dem Beginn der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe kommt eine Gewährung von Zahlungserleichterungen durch die Vollstreckungsbehörde gemäß §§ 459a Abs. 1 StPO, 42 S. 1 StGB nicht mehr in Betracht.
    1. Der Möglichkeit, auch noch nach dem Beginn der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe Zahlungserleichterungen gemäß §§ 459a Abs. 1 StPO, 42 S. 1 StGB zu gewähren, stehen sowohl der eindeutige Wortlaut des § 459e Abs. 4 StPO als auch Erwägungen der Effektivität der Strafverfolgung entgegen.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers (§ 473 Abs. 1 StPO) als unbegründet verworfen.

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