Oberlandesgericht Hamm, 2023-03-20, 3 U 105/22

3 U 105/22Tribunale superiore20 mar 2023

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 3 U 105/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-03-20

Aktenzeichen: 3 U 105/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0320.3U105.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund (3 O 399/21) vom 28.10.2022 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 31.536,89 EUR festgesetzt.

Gründe

Gr ünde:

Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.

Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 08.02.2023 Bezug genommen.

Die hierzu erfolgte Stellungnahme des Klägers vom 16.03.2023 rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass:

Die offensichtlich textbausteinartig zusammengesetzte Stellungnahme des Klägers verkennt hinsichtlich der Kühlmittel-Solltemperatur- Regelung ganz offensichtlich, dass der Senat bereits in seinem Hinweisbeschluss darauf verwiesen hat, dass der Kläger schon nicht hinreichend substantiiert dargelegt hat, ob eine solche Funktionalität, deren Einbau seitens der Beklagten bereits erstinstanzlich bestritten worden ist, in dem streitigen Fahrzeug überhaupt verwendet wird. Der Kläger trägt weiterhin lediglich abstrakt und ohne Bezug zum streitgegenständlichen Fahrzeug allgemein zu den Substantiierungsanforderungen und zur genannten Funktionalität vor.

Hinsichtlich des Thermofensters hat der Senat zu den jetzt erneut aufgegriffenen Gesichtspunkten der Unzulässigkeit dieser Funktionalität und des Pflichtrückrufs bereits umfangreiche Ausführungen in seinem Hinweisbeschluss gemacht. Weitergehende Gesichtspunkte enthält die jetzige Stellungnahme nicht.

Selbiges gilt auch für die erneuten Ausführungen zu § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. europarechtlichen Zulassungsvorschriften.

Insgesamt enthält daher die Stellungnahme des Klägers vom 16.03.2023 keinerlei Gesichtspunkte, auf die der Senat nicht schon in seinem Hinweisbeschluss vom 08.02.2023 eingegangen wäre.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 544 Abs. 2, 708 Nr. 10, 713 ZPO.

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