Oberlandesgericht Hamm, 2023-02-28, 4 UF 9/22

4 UF 9/22Tribunale superiore28 feb 2023

Regest

1. Die gleichwertige Teilhabe des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts muss bereits im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Eintritt der Rechtskraft gewährleistet sein. 2. Diesen Anforderungen des § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG entspricht eine Teilungsanordnung, nach der für die ausgleichsberechtigte Person eine beitragsfreie aufgeschobene bzw. sofort beginnende rentenversicherung auf ihr Leben eingerichtet wird, bei der die aktuellen Rechtsgrundlagen zur Anwendung kommen, wegen des Verstoßes gegen den Halbteilungsgrundsatz, nicht.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 4 UF 9/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-02-28

Aktenzeichen: 4 UF 9/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0228.4UF9.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen

Normen: § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG

Leitsätze

    1. Die gleichwertige Teilhabe des ausgleichsberechtigten Ehegatten an der Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts muss bereits im Zeitraum zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Eintritt der Rechtskraft gewährleistet sein.
    1. Diesen Anforderungen des § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 VersAusglG entspricht eine Teilungsanordnung, nach der für die ausgleichsberechtigte Person eine beitragsfreie aufgeschobene bzw. sofort beginnende rentenversicherung auf ihr Leben eingerichtet wird, bei der die aktuellen Rechtsgrundlagen zur Anwendung kommen, wegen des Verstoßes gegen den Halbteilungsgrundsatz, nicht.

Tenor

Auf die Beschwerde der Q. Lebensversicherung a.G vom 10.01.2022 wird der am 20.12.2021 verkündete Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Olpe teilweise abgeändert und zu Ziffer 2. im dritten Absatz der Beschlussformel wie folgt neu gefasst:

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Q. Lebensversicherung a.G. (Vers. Nr. N01) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 5.909,57 EUR, bezogen auf den 30.11.2019, übertragen.

Die Übertragung erfolgt gemäß der Ordnung für die interne und (optional) externe Teilung von Lebensversicherungen aufgrund des Gesetzes über den Versorgungsausglich (Fassung 01.2020) mit der Maßgabe, dass abweichend von Ziffer 5 Abs. 3 der Teilungsordnung nicht die aktuellen Rechtsgrundlagen, sondern die Rechtsgrundlagen des ausgleichspflichtigen Vertrages für das neue Anrecht zur Anwendung kommen.

Die Beschwerde der Stadt Siegen wird zurückgewiesen.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.670,00 € festgesetzt.

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