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2 U 211/21•Oberlandesgericht Hamm, 2023-02-16, 2 U 211/21
Entscheidungsdatum: 2023-02-16
Aktenzeichen: 2 U 211/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0216.2U211.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels das am 30.09.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.999,00 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 05.08.2022 Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übertragung des Eigentums an dem Faksimile „O.“, Exemplar N01 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte seit dem 04.08.2022 mit der Rücknahme des vorgenannten Faksimiles in Annahmeverzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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