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4 WF 3/23•Oberlandesgericht Hamm, 2023-02-14, 4 WF 3/23
4 WF 3/23Tribunale superiore14 feb 2023
1. Zustellungen sind an den für den Rechtszug bestellten Bevollmächtigten vorzunehmen. 2. Hat dieser den Beteiligten bereits im Verfahenskostenhilfebewilligungsverfahren vertreten, gilt dies auch für ein Überprüfungsverfahren. 3. Bei einem erfolgten Wechsel der Person des Bevollmächtigten ist im Überprüfungsverfahren nicht mehr an den beigeordneten Rechtsanwalt zuzustellen, selbst wenn der neue Bevollmächtigte nicht beigeordnet worden ist. Hat der neue Bevollmächtigte seine Bevollmächtigung angezeigt, ist nunmehr an diesen zuzustellen.
Entscheidungsdatum: 2023-02-14
Aktenzeichen: 4 WF 3/23
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0214.4WF3.23.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen
Normen: § 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 172 Abs. 1 ZPO
Zustellungen sind an den für den Rechtszug bestellten Bevollmächtigten vorzunehmen.
Hat dieser den Beteiligten bereits im Verfahenskostenhilfebewilligungsverfahren vertreten, gilt dies auch für ein Überprüfungsverfahren.
Bei einem erfolgten Wechsel der Person des Bevollmächtigten ist im Überprüfungsverfahren nicht mehr an den beigeordneten Rechtsanwalt zuzustellen, selbst wenn der neue Bevollmächtigte nicht beigeordnet worden ist. Hat der neue Bevollmächtigte seine Bevollmächtigung angezeigt, ist nunmehr an diesen zuzustellen.
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Siegen vom 09.11.2022 aufgehoben.
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