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I-24 U 77/21•Oberlandesgericht Hamm, 2023-02-09, I-24 U 77/21
I-24 U 77/21Tribunale superiore9 feb 2023
1. Außerhalb des zeitlichen Anwendungsbereichs der Vorschrift des § 650b Abs. 2 BGB besteht vorbehaltlich einer diesbezüglichen vertraglichen Regelung, wie etwa in § 1 Abs. 3 und 4 VOB/B, grundsätzlich kein einseitiges Änderungsrecht des Bestellers. Das dem Bauvertrag innewohnende antizipierte Änderungsbedürfnis des Bestellers kann dieser jedoch jedenfalls dann gemäß §§ 157, 242 BGB durch eine einseitige Anordnung durchsetzen, wenn mit Blick auf Art und Umfang der begehrten Leistungsänderung berechtigte Interessen des Unternehmers und insbesondere sein Vergütungsanspruch nicht wesentlich berührt werden. 2. Die wirksame Ausübung einer solchen einseitigen Änderungsbefugnis hat gegebenenfalls, etwa wenn bei einem Pauschalpreisvertrag im Verhältnis zum ursprünglichen Bauentwurf höhere Massen erforderlich werden, eine Vergütungsanpassung zur Folge, wobei entsprechend der Regelung in § 650c BGB die tatsächlich erforderlichen Kosten zzgl. angemessener Aufschläge maßgeblich sind. 3. Ob der nach den allgemeinen Regeln vorleistungspflichtige Unternehmer die Leistungsaufnahme von der Zusage einer gegebenenfalls höheren Vergütung abhängig machen darf, ist nach § 242 BGB aufgrund einer Abwägung der widerstreitenden Interessen gemäß der Umstände des Einzelfalls zu entscheiden, wobei insbesondere die zu erwartenden Erschwernisse für den Unternehmer, der Umfang der in Rede stehenden Vergütungserhöhung und unter Berücksichtigung des Kooperationsprinzips auch das wechselseitige Verhalten der Vertragspartner zu berücksichtigen sind.
Entscheidungsdatum: 2023-02-09
Aktenzeichen: I-24 U 77/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0209.I24U77.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 24. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 157, 242, 650b Abs. 2; § 650c; VOB/B § 1 Abs. 3 und Abs. 4
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.05.2021 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 307,98 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 07.02.2019 zu zahlen.
Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kläger zu 94 % und die Beklagte zu 6 %. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Kläger zu 90 % und die Beklagte zu 10 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
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