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1 Vollz (Ws) 490/22•Oberlandesgericht Hamm, 2023-01-25, 1 Vollz (Ws) 490/22
1 Vollz (Ws) 490/22Tribunale superiore25 gen 2023
Entscheidungsdatum: 2023-01-25
Aktenzeichen: 1 Vollz (Ws) 490/22
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0125.1VOLLZ.WS490.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Die Rechtsbeschwerde wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.
Der angefochtene Beschluss und die Entscheidung des Leiters der JVA S. vom 14. Juli 2022 betreffend die Ablehnung der Verlegung in den offenen Vollzug werden aufgehoben.
Der Leiter der JVA S. wird verpflichtet, den Betroffenen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden.
Die Kosten des Verfahrens insgesamt und die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen trägt die Landeskasse.
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