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11 UF 200/22•Oberlandesgericht Hamm, 2023-01-18, 11 UF 200/22
11 UF 200/22Tribunale superiore18 gen 2023
Die Anordnung der Rückführung in die Ukraine war wegen schwerwiegender Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind aufgrund dortiger kriegerischer Auseinandersetzungen nach Art. 13 Abs. 1 lit. b des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (HKÜ) abzulehnen.
Entscheidungsdatum: 2023-01-18
Aktenzeichen: 11 UF 200/22
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0118.11UF200.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Senat für Familiensachen
Normen: HKÜ Art. 13 Abs. 1 lit. b; Art. 3; 12 Abs. 1 S. 1
Die Anordnung der Rückführung in die Ukraine war wegen schwerwiegender Gefahr eines körperlichen oder seelischen Schadens für das Kind aufgrund dortiger kriegerischer Auseinandersetzungen nach Art. 13 Abs. 1 lit. b des Haager Übereinkommens über die zivilrechtlichen Aspekte internationaler Kindesentführung vom 25.10.1980 (HKÜ) abzulehnen.
I.
Auf die Beschwerde der Kindesmutter wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Hamm vom 19.09.2022 abgeändert:
Der Antrag des Kindesvaters auf Rückführung des Kindes K. O., * 00.00.2012, in die Ukraine wird zurückgewiesen.
II.
Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
III.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000 € festgesetzt.
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