Oberlandesgericht Hamm, 2023-01-10, 5 Ws 341 - 344/22

5 Ws 341 - 344/22Tribunale superiore10 gen 2023

Regest

1. Zur Verwertbarkeit von bei TKÜ-Maßnahmen erlangten Chat-Protokollen des Anbieters „SkyECC“. 2. Eine bevorstehende, aber schon jetzt deutlich absehbare Verfahrensverzögerung steht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einer bereits eingetretenen Verfahrensverzögerung gleich. Erfordert die Prüfung des hinreichenden Tatverdachts bzgl. einer Vielzahl von Taten die Auswertung von Chatprotokolle sowie Protokollen von Abhör- und Observationsmaßnahmen ist jedenfalls ein Zeitraum von gut einem Monat zwischen dem Ablauf der Stellungnahmefrist der Angeschuldigten zur erhobenen Anklage (§ 201 StPO) und dem avisierten Termin für die Fassung des Eröffnungsbeschlusses und etwa eines weiteren Monats bis zum beabsichtigten Beginn der Hauptverhandlung nicht zu beanstanden.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 5 Ws 341 - 344/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2023-01-10

Aktenzeichen: 5 Ws 341 - 344/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2023:0110.5WS341.344.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Normen: StPO § 121, 122

Leitsätze

    1. Zur Verwertbarkeit von bei TKÜ-Maßnahmen erlangten Chat-Protokollen des Anbieters „SkyECC“.
    1. Eine bevorstehende, aber schon jetzt deutlich absehbare Verfahrensverzögerung steht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einer bereits eingetretenen Verfahrensverzögerung gleich. Erfordert die Prüfung des hinreichenden Tatverdachts bzgl. einer Vielzahl von Taten die Auswertung von Chatprotokolle sowie Protokollen von Abhör- und Observationsmaßnahmen ist jedenfalls ein Zeitraum von gut einem Monat zwischen dem Ablauf der Stellungnahmefrist der Angeschuldigten zur erhobenen Anklage (§ 201 StPO) und dem avisierten Termin für die Fassung des Eröffnungsbeschlusses und etwa eines weiteren Monats bis zum beabsichtigten Beginn der Hauptverhandlung nicht zu beanstanden.

Tenor

Die Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus wird angeordnet.

Die Haftprüfung für die nächsten drei Monate wird dem nach den allgemeinen Vorschriften dafür zuständigen Gericht übertragen.

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