Oberlandesgericht Hamm, 2022-12-22, 16 U 1/21

16 U 1/21Tribunale superiore22 dic 2022

Regest

1. Zur Berechnung der Enteignungsentschädigung gem. §§ 10, 11 EEG NRW bei einer Baumschule, wenn die enteignete Fläche sowohl Grundstücke als auch aufstehende Gehölze erfasst. 2. Gem. § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EEG NRW ist der Erwerbsverlust auf den Betrag beschränkt, der erforderlich ist, um ein anderes Grundstück in der gleichen Weise zu nutzen wie das enteignete Grundstück. Ein darüber hinaus gehender Resthofschaden besteht im Regelfall nicht, weil die Substanzentschädigung an die Stelle des entzogenen Grundstücks tritt und deshalb der hieraus erzielte Ertrag einzusetzen ist, um Erwerbsnachteile auszugleichen. Vor diesem Hintergrund muss der Enteignete darlegen und beweisen, dass ausnahmsweise ein nicht bereits ausgeglichener Resthofschaden besteht (im Anschluss an BGH, Urteil v. 30.09.1976 – III ZR 149/75 -, juris).

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 16 U 1/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-12-22

Aktenzeichen: 16 U 1/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:1222.16U1.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: EEG NRW §§ 10, 11

Leitsätze

  1. Zur Berechnung der Enteignungsentschädigung gem. §§ 10, 11 EEG NRW bei einer Baumschule, wenn die enteignete Fläche sowohl Grundstücke als auch aufstehende Gehölze erfasst.

  2. Gem. § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 EEG NRW ist der Erwerbsverlust auf den Betrag beschränkt, der erforderlich ist, um ein anderes Grundstück in der gleichen Weise zu nutzen wie das enteignete Grundstück. Ein darüber hinaus gehender Resthofschaden besteht im Regelfall nicht, weil die Substanzentschädigung an die Stelle des entzogenen Grundstücks tritt und deshalb der hieraus erzielte Ertrag einzusetzen ist, um Erwerbsnachteile auszugleichen. Vor diesem Hintergrund muss der Enteignete darlegen und beweisen, dass ausnahmsweise ein nicht bereits ausgeglichener Resthofschaden besteht (im Anschluss an BGH, Urteil v. 30.09.1976 – III ZR 149/75 -, juris).

Tenor

Auf die Berufungen des Antragstellers und der Antragsgegnerin wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufungen das am 13.01.2021 verkündete Schlussurteil des Landgerichts Düsseldorf abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter teilweiser Abänderung der Ziffern 1., 2. und 3. des Entschädigungsfestsetzungsbeschlusses der Beteiligten zu 3) vom 28.12.2012 bleibt die Antragsgegnerin verurteilt, an den Antragsteller in seiner Eigenschaft als Insolvenzverwalter über das Vermögen des Herrn A B für den Grunderwerb, den Verlust des Aufwuchses, den Erwerbsverlust und andere Vermögensnachteile eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 9.174.505,47 € zu zahlen.

Ziff. 2. des Entschädigungsbeschlusses wird wie folgt neu gefasst:

Die bisher von der Antragsgegnerin an den Antragsteller geleisteten Abschlagszahlungen i.H. von

a. 3.659.000 € am 18.04.2011

b. 2.628.000 € am 18.04.2011

c. 739.099,96 € am 14.09.2011

d. 1.600.000 € am 10.11.2010

e. 590.000 € am 06.12.2012

insgesamt 9.216.099,96 €, sind anzurechnen. Der Erstattungsbetrag ist mit 2 % jährlich über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank ab dem 07.12.2012 zu verzinsen.

Die Antragsgegnerin wird verurteilt an den Antragsteller Zinsen i.H. von 2 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 1.287.505,47 € seit dem 01.05.2011 bis zum 14.09.2021 und aus 548.405,51 € seit dem 15.09.2011 bis zum 06.12.2012 zu zahlen.

Im Übrigen bleibt der Entschädigungsfestsetzungsbeschluss vom 28.12.2012 unverändert bestehen.

Der weitergehende Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens I. Instanz tragen der Antragsteller zu 75 % und die Antragsgegnerin zu 25 %; die Kosten des Verfahrens II. Instanz werden der Antragsteller zu 100 % auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten zu 3 sind nicht zu erstatten.

Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Beteiligten können die Vollstreckung des jeweils anderen Beteiligten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

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