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22 U 97/17•Oberlandesgericht Hamm, 2022-12-19, 22 U 97/17
22 U 97/17Tribunale superiore19 dic 2022
Zum Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) bei einem Grundstücksübertragungsvertrag mit Pflegevereinbarung, wenn das Verhältnis zwischen den Vertragsparteien heillos zerrüttet ist und nicht festgestellt werden kann, dass dem Übertragenden die Zerrüttung allein anzulasten ist.
Entscheidungsdatum: 2022-12-19
Aktenzeichen: 22 U 97/17
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:1219.22U97.17.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 22. Zivilsenat
Normen: BGB § 313
Zum Wegfall der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) bei einem Grundstücksübertragungsvertrag mit Pflegevereinbarung, wenn das Verhältnis zwischen den Vertragsparteien heillos zerrüttet ist und nicht festgestellt werden kann, dass dem Übertragenden die Zerrüttung allein anzulasten ist.
Auf die Berufung des Klägers wird das am 18.07.2017 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Hagen (Az. 4 O 314/14) abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, das Grundstück Flur 01, Flurstücke Nr. 01, 02 und 03 in der Gemarkung B, eingetragen im Grundbuch des Amtsgericht Lüdenscheid, Blatt 01 auf den Kläger rückaufzulassen und die Eigentumsumschreibung im Grundbuch zu beantragen und zu bewilligen.
Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar
Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Beklagte kann die Vollstreckung in der Hauptsache durch Sicherheitsleistung in Höhe von 70.000 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
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