Oberlandesgericht Hamm, 2022-12-05, 13 UF 59/22

13 UF 59/22Tribunale superiore5 dic 2022

Regest

Bei externer Teilung fondsgebundener Anrechte in die gesetzliche Rentenversicherung ist eine Umrechnung des Kapitals in Entgeltpunke mit den aktuellen Umrechnungsfaktoren entsprechend § 76 Abs. 4 S. 2 SGB VI auch dann anzuordnen, wenn der Wert der Fondsanteile seit dem Ehezeitende gesunken ist.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 13 UF 59/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-12-05

Aktenzeichen: 13 UF 59/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:1205.13UF59.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 13. Senat für Familiensachen

Normen: § 76 Abs. 4 S. 2 SGB VI

Leitsätze

Bei externer Teilung fondsgebundener Anrechte in die gesetzliche Rentenversicherung ist eine Umrechnung des Kapitals in Entgeltpunke mit den aktuellen Umrechnungsfaktoren entsprechend § 76 Abs. 4 S. 2 SGB VI auch dann anzuordnen, wenn der Wert der Fondsanteile seit dem Ehezeitende gesunken ist.

Tenor

Auf die Beschwerde der C AG wird der Tenor des am 11.03.2022 bekanntgegebenen Beschlusses des Amtsgerichts – Familiengericht – Rheine unter Ziffer 2, 6. Absatz abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragsgegnerin bei der C AG (Vers. Nr. VersNr01) zugunsten des Antragstellers ein Anrecht in Höhe von 4.382,88 Euro bei der Deutschen Rentenversicherung D, bezogen auf den 29.09.2022, begründet. Die C AG wird verpflichtet, diesen Betrag an die Deutsche Rentenversicherung D (Vers. Nr. VersNr02 zu zahlen.

Die Deutsche Rentenversicherung D ist verpflichtet, den Kapitalbetrag anhand der zum 29.09.2022 geltenden Umrechnungsfaktoren in Entgeltpunkte umzurechnen.

Im Übrigen verbleibt es bei der Entscheidung zum Versorgungsausgleich in dem angefochtenen Beschluss.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben, außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.980 € festgesetzt.

Gegen diesen Beschluss wird die Rechtsbeschwerde zugelassen.

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