Oberlandesgericht Hamm, 2022-11-09, 12 U 204/21

12 U 204/21Tribunale superiore9 nov 2022

Regest

1. Jeder Vertrag über die sicherheitshalber erfolgte Abtretung von Forderungen begründet auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ein Treuhandverhältnis. Aus der Treuhandnatur des Sicherungsvertrages ergibt sich - abgesehen vom Fall auflösend bedingter Sicherungsübertragungen - die Pflicht des Sicherungsnehmers, die Sicherheit schon vor Beendigung des Vertrages zurückzugewähren, wenn und soweit sie endgültig nicht mehr benötigt wird. 2. Dem Sicherungsnehmer ist es in diesen Fällen - vor dem Hintergrund des bestehenden Treuhandverhältnisses - nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die eingetretene Verjährung des Anspruchs auf Rückabtretung zu berufen, wenn er kein schutzwürdiges Eigeninteresse an der Abwehr des Rückabtretungsanspruchs besitzt.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 12 U 204/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-11-09

Aktenzeichen: 12 U 204/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:1109.12U204.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Normen: BGB § 242

Leitsätze

    1. Jeder Vertrag über die sicherheitshalber erfolgte Abtretung von Forderungen begründet auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ein Treuhandverhältnis. Aus der Treuhandnatur des Sicherungsvertrages ergibt sich - abgesehen vom Fall auflösend bedingter Sicherungsübertragungen - die Pflicht des Sicherungsnehmers, die Sicherheit schon vor Beendigung des Vertrages zurückzugewähren, wenn und soweit sie endgültig nicht mehr benötigt wird.
    1. Dem Sicherungsnehmer ist es in diesen Fällen - vor dem Hintergrund des bestehenden Treuhandverhältnisses - nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf die eingetretene Verjährung des Anspruchs auf Rückabtretung zu berufen, wenn er kein schutzwürdiges Eigeninteresse an der Abwehr des Rückabtretungsanspruchs besitzt.

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 13.09.2021 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Münster teilweise abgeändert und neu gefasst.

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Münster vom 15.06.2020 wird aufgehoben.

Der Beklagte wird verurteilt, zugunsten des Klägers die Rückabtretung aller ihm aufgrund der Abtretungserklärung vom 11.07.1999 zustehende Ansprüche an der auf den Namen des Klägers abgeschlossenen Lebensversicherung bei der A, Versicherungsscheinnummer ######7, Versicherungsvertrag vom 11.01.1991, zu erklären.

Im Übrigen werden die Klage und die Widerklage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 30 % und der Beklagte 70 % mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis des Beklagten im Termin vom 15.06.2020 entstanden sind; diese Kosten trägt der Beklagte allein.

Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die jeweils vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.