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5 U 15/21•Oberlandesgericht Hamm, 2022-10-17, 5 U 15/21
Entscheidungsdatum: 2022-10-17
Aktenzeichen: 5 U 15/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:1017.5U15.21.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 03.12.2020 (Az. 4 O 350/18) abgeändert.
Der Beklagte wird verurteilt, sein Erbbaurecht (eingetragen im Erbbaugrundbuch von P., Blatt ###8 B) an dem Grundstück O.-straße ###, ##### P. (Grundbuch von P., Gemarkung S., Flur ##2, Flurstücke ##4 und #8) an die Kläger zu übertragen, nämlich zu erklären, dass das Erbbaurecht auf die Kläger übertragen wird und zu bewilligen, dass das Grundbuch entsprechend umgeschrieben wird.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung der Kläger in der Hauptsache durch Sicherheitsleistung in Höhe von 200.000,00 € abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Wegen der Kosten darf der Beklagte die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leisten.
Die Revision wird zugelassen.
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