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13 UF 78/22•Oberlandesgericht Hamm, 2022-10-12, 13 UF 78/22
13 UF 78/22Tribunale superiore12 ott 2022
Grundrentenanwartschaften gehören zu den im Versorgungsausgleich auszugleichenden Anrechten gem. § 2 Abs. 1 VersAusglG (gegen OLG Frankfurt, NJW 2022, 2763). Die Berücksichtigung im Wertausgleich bei der Scheidung scheitert auch nicht an § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG. Der Ausgleich kann aber unwirtschaftlich i.S.d. § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG sein.
Entscheidungsdatum: 2022-10-12
Aktenzeichen: 13 UF 78/22
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:1012.13UF78.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 13. Senat für Familiensachen
Normen: § 2 Abs. 1 VersAusglG; § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG; § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG
Grundrentenanwartschaften gehören zu den im Versorgungsausgleich auszugleichenden Anrechten gem. § 2 Abs. 1 VersAusglG (gegen OLG Frankfurt, NJW 2022, 2763).
Die Berücksichtigung im Wertausgleich bei der Scheidung scheitert auch nicht an § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG. Der Ausgleich kann aber unwirtschaftlich i.S.d. § 19 Abs. 2 Nr. 3 VersAusglG sein.
Auf die Beschwerde der Deutschen Rentenversicherung Westfalen vom 23.5.2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengerichts – Münster vom 28.4.2022 in seinem Ausspruch zum Versorgungsausgleich abändernd um folgenden Satz ergänzt:
Hinsichtlich des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Westfalen auf einen Zuschlag für langjährig Versicherte bleibt der Wertausgleich nach der Scheidung vorbehalten.
Im Übrigen verbleibt es bei der Entscheidung zum Versorgungsausgleich im angefochtenen Beschluss.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Außergerichtliche Auslagen sind nicht zu erstatten.
Der Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.770,- € festgesetzt.
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