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4 UF 75/21•Oberlandesgericht Hamm, 2022-10-04, 4 UF 75/21
4 UF 75/21Tribunale superiore4 ott 2022
1.Ein Schein- oder Nichtbeschluss kann mit denselben Rechtsmitteln angefochten werden, welche gegen eine rechtlich existente Entscheidung gleichen Inhalts statthaft wäre. 2.Bei einem Beschluss, aus dem welchem die Zwangsvollstreckung stattfinden soll, muss die genaue und eindeutige Bezeichnung des Rubrums unmittelbar aus dem Text der von dem Richter unterzeichneten Urschrift ersichtlich sein.
Entscheidungsdatum: 2022-10-04
Aktenzeichen: 4 UF 75/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:1004.4UF75.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 113 Abs. 1 S. 2; 117 Abs. 1, 2 FamFG; § 313 Abs. 1 Nr. 1 ZPO
1.Ein Schein- oder Nichtbeschluss kann mit denselben Rechtsmitteln angefochten werden, welche gegen eine rechtlich existente Entscheidung gleichen Inhalts statthaft wäre.
2.Bei einem Beschluss, aus dem welchem die Zwangsvollstreckung stattfinden soll, muss die genaue und eindeutige Bezeichnung des Rubrums unmittelbar aus dem Text der von dem Richter unterzeichneten Urschrift ersichtlich sein.
Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Schwerte vom 17. März 2021 – 12 F 60/20– aufgehoben, festgestellt, dass bislang keine wirksame Endentscheidung vorliegt und die Sache zur erneuten Entscheidung – auch über die außergerichtlichen Kosten der zweiten Instanz – an das Familiengericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.533,36 € festgesetzt.
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