Oberlandesgericht Hamm, 2022-09-27, 24 U 57/21

24 U 57/21Tribunale superiore27 set 2022

Regest

1. Zur Abgrenzung von Werkvertrag und Kaufvertrag mit Montageverpflichtung. 2. Eine nochmalige Fristsetzung – dieses Mal zur Nacherfüllung gemäß § 637 Abs. 1 BGB – kann entbehrlich sein, wenn der Auftraggeber vor Abnahme bzw. Eintritt eines Abnahmesurrogats wegen derselben Leistungsdefizite eine Erfüllungsfrist gesetzt hat, sofern nur der Erfüllungsanspruch fällig ist, der Unternehmer das Werk als fertiggestellt zur Abnahme angeboten hat und der Nacherfüllungsanspruch später aufgrund Abnahme fällig wird oder der Besteller nach Fristablauf die (Nach-)Erfüllung endgültig ablehnt und deshalb ein Abrechnungsverhältnis entsteht (Anschluss an und Fortführung von BGH, Urteil vom 19.01.2017 – VII ZR 301/13, NJW 2017, 1604 Rn. 31 ff.).

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 24 U 57/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-09-27

Aktenzeichen: 24 U 57/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0927.24U57.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 24. Zivilsenat

Normen: BGB § 433, 434 Abs. 2, § 631 Abs. 1, § 637 Abs. 1 und 3, §§ 640, 641

Leitsätze

    1. Zur Abgrenzung von Werkvertrag und Kaufvertrag mit Montageverpflichtung.
    1. Eine nochmalige Fristsetzung – dieses Mal zur Nacherfüllung gemäß § 637 Abs. 1 BGB – kann entbehrlich sein, wenn der Auftraggeber vor Abnahme bzw. Eintritt eines Abnahmesurrogats wegen derselben Leistungsdefizite eine Erfüllungsfrist gesetzt hat, sofern nur der Erfüllungsanspruch fällig ist, der Unternehmer das Werk als fertiggestellt zur Abnahme angeboten hat und der Nacherfüllungsanspruch später aufgrund Abnahme fällig wird oder der Besteller nach Fristablauf die (Nach-)Erfüllung endgültig ablehnt und deshalb ein Abrechnungsverhältnis entsteht (Anschluss an und Fortführung von BGH, Urteil vom 19.01.2017 – VII ZR 301/13, NJW 2017, 1604 Rn. 31 ff.).

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Paderborn vom 26.03.2021 abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.202,01 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 27.10.2020 zu zahlen.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 557,03 EUR zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz einschließlich der in dem selbständigen Beweisverfahren 55 H 1/17 AG Paderborn entstandenen Kosten trägt die Beklagte. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger zu 12 % und die Beklagte zu 88 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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