Oberlandesgericht Hamm, 2022-09-23, 7 U 93/21

7 U 93/21Tribunale superiore23 set 2022

Regest

1. Das Vorfahrtsrecht „rechts vor links“ (§ 8 Abs. 1 Satz 1 StVO) erstreckt sich auf die gesamte Breite der Fahrbahn, so dass der nicht vorfahrtsberechtigt Einbiegende gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 StVO nur weiterfahren darf, wenn er übersehen kann, dass er den Vorfahrtsberechtigten weder gefährdet noch wesentlich behindert. Kann er das nicht übersehen muss er sich durch zentimeterweises Vorrollen bei jederzeitiger Anhaltemöglichkeit hereintasten. 2. Fährt der Vorfahrtsberechtigte jedoch ohne Not nicht möglichst weit rechts, liegt zwar kein Verstoß gegen § 2 Abs. 2 StVO vor, der nur den erlaubten Gegen- und Überholverkehr, nicht aber Abbieger- und Kreuzungsverkehr schützt, erhöht sich aber dadurch gleichwohl die Betriebsgefahr, die im vorliegenden Einzelfall mit 25 % zu bemessen ist (im Anschluss an OLG Hamm Urt. v. 16.08.2019 – 7 U 3/19, r+s 2020, 536 = juris Rn. 32, 38 m. w. N.).

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 7 U 93/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-09-23

Aktenzeichen: 7 U 93/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0923.7U93.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: § 7 StVG; § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO; § 2 Abs. 2 StVO; § 17 Abs. 2 StVG

Leitsätze

    1. Das Vorfahrtsrecht „rechts vor links“ (§ 8 Abs. 1 Satz 1 StVO) erstreckt sich auf die gesamte Breite der Fahrbahn, so dass der nicht vorfahrtsberechtigt Einbiegende gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 StVO nur weiterfahren darf, wenn er übersehen kann, dass er den Vorfahrtsberechtigten weder gefährdet noch wesentlich behindert. Kann er das nicht übersehen muss er sich durch zentimeterweises Vorrollen bei jederzeitiger Anhaltemöglichkeit hereintasten.
    1. Fährt der Vorfahrtsberechtigte jedoch ohne Not nicht möglichst weit rechts, liegt zwar kein Verstoß gegen § 2 Abs. 2 StVO vor, der nur den erlaubten Gegen- und Überholverkehr, nicht aber Abbieger- und Kreuzungsverkehr schützt, erhöht sich aber dadurch gleichwohl die Betriebsgefahr, die im vorliegenden Einzelfall mit 25 % zu bemessen ist (im Anschluss an OLG Hamm Urt. v. 16.08.2019 – 7 U 3/19, r+s 2020, 536 = juris Rn. 32, 38 m. w. N.).

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 19.10.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (2 O 238/20) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger 4.781,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf 4.461,97 EUR seit dem 30.04.2020 und auf 319,95 EUR seit dem 26.08.2022 zu zahlen sowie den Kläger gegenüber seinem Prozessbevollmächtigten von vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 492,54 EUR freizustellen.

Im Übrigen werden die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 76 % und die Beklagten als Gesamtschuldner zu 24 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 19.549,18 EUR festgesetzt.

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