Oberlandesgericht Hamm, 2022-09-15, 11 UF 24/22

11 UF 24/22Tribunale superiore15 set 2022

Regest

Im Fall der Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung gem. § 25 VersAusglG findet in entsprechender Anwendung von § 31 Abs. 1 und Abs. 2 VersAusglG eine Saldierung der beiderseitigen Anrechte der früheren Ehegatten statt. § 18 VersAusglG ist auf die einzelnen in die Gesamtbilanz einzustellenden Anrechte nicht anwendbar. Vielmehr sind nach dem Halbteilungsgrundsatz auch geringwertige Anrechte aus-zugleichen, weil sie lediglich Rechnungsposten in der Gesamtbilanz darstellen, ohne dass sie selbst zum Ausgleich herangezogen werden.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 11 UF 24/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-09-15

Aktenzeichen: 11 UF 24/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0915.11UF24.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 11. Senat für Familiensachen

Normen: §§ 31 Abs. 3 S. 2; 25; 18 VersAusglG

Leitsätze

Im Fall der Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung gem. § 25 VersAusglG findet in entsprechender Anwendung von § 31 Abs. 1 und Abs. 2 VersAusglG eine Saldierung der beiderseitigen Anrechte der früheren Ehegatten statt. § 18 VersAusglG ist auf die einzelnen in die Gesamtbilanz einzustellenden Anrechte nicht anwendbar. Vielmehr sind nach dem Halbteilungsgrundsatz auch geringwertige Anrechte aus-zugleichen, weil sie lediglich Rechnungsposten in der Gesamtbilanz darstellen, ohne dass sie selbst zum Ausgleich herangezogen werden.

Tenor

Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 20.12.2021 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Hamm teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an die Antragstellerin als Hinterbliebenenversorgung monatlich 229,88 € von Oktober 2020 bis Dezember 2020 und monatlich 237,21 € ab Januar 2021 zu zahlen.

Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt.

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