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11 UF 24/22•Oberlandesgericht Hamm, 2022-09-15, 11 UF 24/22
11 UF 24/22Tribunale superiore15 set 2022
Im Fall der Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung gem. § 25 VersAusglG findet in entsprechender Anwendung von § 31 Abs. 1 und Abs. 2 VersAusglG eine Saldierung der beiderseitigen Anrechte der früheren Ehegatten statt. § 18 VersAusglG ist auf die einzelnen in die Gesamtbilanz einzustellenden Anrechte nicht anwendbar. Vielmehr sind nach dem Halbteilungsgrundsatz auch geringwertige Anrechte aus-zugleichen, weil sie lediglich Rechnungsposten in der Gesamtbilanz darstellen, ohne dass sie selbst zum Ausgleich herangezogen werden.
Entscheidungsdatum: 2022-09-15
Aktenzeichen: 11 UF 24/22
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0915.11UF24.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 11. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 31 Abs. 3 S. 2; 25; 18 VersAusglG
Im Fall der Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung gem. § 25 VersAusglG findet in entsprechender Anwendung von § 31 Abs. 1 und Abs. 2 VersAusglG eine Saldierung der beiderseitigen Anrechte der früheren Ehegatten statt. § 18 VersAusglG ist auf die einzelnen in die Gesamtbilanz einzustellenden Anrechte nicht anwendbar. Vielmehr sind nach dem Halbteilungsgrundsatz auch geringwertige Anrechte aus-zugleichen, weil sie lediglich Rechnungsposten in der Gesamtbilanz darstellen, ohne dass sie selbst zum Ausgleich herangezogen werden.
Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der am 20.12.2021 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht – Hamm teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Antragsgegnerin wird verpflichtet, an die Antragstellerin als Hinterbliebenenversorgung monatlich 229,88 € von Oktober 2020 bis Dezember 2020 und monatlich 237,21 € ab Januar 2021 zu zahlen.
Gerichtskosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt.
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