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1 VAs 57/22•Oberlandesgericht Hamm, 2022-06-22, 1 VAs 57/22
1 VAs 57/22Tribunale superiore22 giu 2022
1. Maßnahmen zur Eröffnung, Durchführung und Gestaltung eines Ermittlungsverfahrens stellen reine Prozesshandlungen dar, die als solche dem Rechtsweg nach den §§ 23 ff. EGGVG grundsätzlich nicht unterworfen sind. 2. Eine Ausnahme gilt nur in den Fällen, in denen schlüssig dargetan ist, dass das Ermittlungsverfahren aus schlechthin unhaltbaren Erwägungen eingeleitet oder fortgeführt wird, also objektiv willkürliches Handeln der Staatsanwaltschaft zum Nachteil des Beschuldigten in Rede steht. 3. Ein solcher Ausnahmefall liegt hinsichtlich der eingeleiteten strafrechtlichen Ermittlungen gegen die frühere Geschäftsleitung einer im so genannten Cum-Ex-Komplex beteiligten namhaften Hamburger Privatbank nicht vor.
Entscheidungsdatum: 2022-06-22
Aktenzeichen: 1 VAs 57/22
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0622.1VAS57.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: EGGVG § 23 ff., StPO §§ 152, 160 und 170
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird unter Festsetzung eines Geschäftswertes von 882.873,02 € auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.
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