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4 UF 175/20•Oberlandesgericht Hamm, 2022-06-09, 4 UF 175/20
4 UF 175/20Tribunale superiore9 giu 2022
1. Bei Aufhebung einer Ehe besteht gem. § 1318 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 1570 BGB analog ein Anspruch auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt. 2. Bei Aufhebung einer bigamischen Ehe besteht auch bei Bösgläubigkeit der Ehegatten ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt in vollem Umfang, wenn ein vorrangiger Unterhaltsanspruch eines ersten Ehegatten nicht gegeben ist.
Entscheidungsdatum: 2022-06-09
Aktenzeichen: 4 UF 175/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0609.4UF175.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Familiensenat
Normen: BGB §§ 1318 Abs. 1 und 2; 1570, 1579 Nr. 2 bis 5, 7 und 8
Bei Aufhebung einer Ehe besteht gem. § 1318 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 1 BGB i.V.m. § 1570 BGB analog ein Anspruch auf Zahlung von nachehelichem Unterhalt.
Bei Aufhebung einer bigamischen Ehe besteht auch bei Bösgläubigkeit der Ehegatten ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt in vollem Umfang, wenn ein vorrangiger Unterhaltsanspruch eines ersten Ehegatten nicht gegeben ist.
Die Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.134,00 Euro festgesetzt.
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