Oberlandesgericht Hamm, 2022-05-27, 30 U 15/22

30 U 15/22Tribunale superiore27 mag 2022

Regest

Der Mieter, der als Mietsicherheit eine selbstschuldnerische Bürgschaft zu stellen hat, genügt dieser Verpflichtung durch Abschluss einer Mietkautionsversicherung dann nicht, wenn die danach vereinbarte Bürgschaft hinter den im Mietvertrag verabredeten Anforderungen an die Bürgschaft zurück bleibt und zudem von laufenden (hier jährlichen) Zahlungen der Versicherungsprämie des Mieters abhängig ist.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 30 U 15/22 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-05-27

Aktenzeichen: 30 U 15/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0527.30U15.22.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 30. Zivilsenat

Normen: BGB § 543 Abs. 1; BGB § 551; BGB § 765 Abs. 1

Leitsätze

Der Mieter, der als Mietsicherheit eine selbstschuldnerische Bürgschaft zu stellen hat, genügt dieser Verpflichtung durch Abschluss einer Mietkautionsversicherung dann nicht, wenn die danach vereinbarte Bürgschaft hinter den im Mietvertrag verabredeten Anforderungen an die Bürgschaft zurück bleibt und zudem von laufenden (hier jährlichen) Zahlungen der Versicherungsprämie des Mieters abhängig ist.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 02.12.2021 verkündete Urteil der

  1. Zivilkammer des Landgerichts Detmold – 04 O 168/21 – wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 470.000 € abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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