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1 Vollz(Ws) 136 + 137/22•Oberlandesgericht Hamm, 2022-05-19, 1 Vollz(Ws) 136 + 137/22
1 Vollz(Ws) 136 + 137/22Tribunale superiore19 mag 2022
1. Zu den Voraussetzungen der Annahme einer Spruchreife bei begehrter Verlegung in den offenen Vollzug. 2. Die Gefahr der Begehung von Straftaten nur mittleren oder geringeren Gewichts (hier evtl. Betrugstaten), die einer Aussetzung einer wegen Mordes verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe nach § 57a StGB nicht entgegenstünden, ist im Rahmen der Entscheidung über die Verlegung eines zu lebenslanger Haft Verurteilten in den offenen Vollzug speziell in der Phase einer (möglichen) Entlassung (wegen bevorstehenden Ablaufs der Mindestverbüßungsdauer) im Einklang mit den im Rahmen einer Entscheidung nach § 57a StGB geltenden Maßstäben in Kauf zu nehmen und kann dem Gefangenen nicht als Versagungsgrund für seine Verlegung in den offenen Vollzug entgegen gehalten werden.
Entscheidungsdatum: 2022-05-19
Aktenzeichen: 1 Vollz(Ws) 136 + 137/22
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0519.1VOLLZ.WS136.137.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StVollzG § 109 ff., § 115 Abs. 4 S. 1, § 119 Abs. 4 S. 2, StVollzG NRW § 12 Abs. 1 S. 2, StGB § 57 a
Zu den Voraussetzungen der Annahme einer Spruchreife bei begehrter Verlegung in den offenen Vollzug.
Die Gefahr der Begehung von Straftaten nur mittleren oder geringeren Gewichts (hier evtl. Betrugstaten), die einer Aussetzung einer wegen Mordes verhängten lebenslangen Freiheitsstrafe nach § 57a StGB nicht entgegenstünden, ist im Rahmen der Entscheidung über die Verlegung eines zu lebenslanger Haft Verurteilten in den offenen Vollzug speziell in der Phase einer (möglichen) Entlassung (wegen bevorstehenden Ablaufs der Mindestverbüßungsdauer) im Einklang mit den im Rahmen einer Entscheidung nach § 57a StGB geltenden Maßstäben in Kauf zu nehmen und kann dem Gefangenen nicht als Versagungsgrund für seine Verlegung in den offenen Vollzug entgegen gehalten werden.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben, soweit die Justizvollzugsanstalt A angewiesen worden ist, den Antrag des Betroffenen unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer erneut zu bescheiden.
Die Justizvollzugsanstalt A wird verpflichtet, den Betroffenen in eine Anstalt des offenen Vollzuges zu verlegen.
Die Kosten des Verfahrens 22 StVK 306/21 LG Krefeld und des Rechtsbeschwerdeverfahrens sowie die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last (§ 121 Abs. 4 StVollzG i.V.m. § 467 Abs. 1 StPO entsprechend).
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gegenstandslos.
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