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1 Vollz(Ws) 99+100/22•Oberlandesgericht Hamm, 2022-05-04, 1 Vollz(Ws) 99+100/22
1 Vollz(Ws) 99+100/22Tribunale superiore4 mag 2022
Entscheidungsdatum: 2022-05-04
Aktenzeichen: 1 Vollz(Ws) 99+100/22
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0504.1VOLLZ.WS99.100.2.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Die Rechtsbeschwerde wird zur Fortbildung des Rechts zugelassen.
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Festsetzung des Geschäftswertes aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Rechtsmittels – an die Strafvollstreckungskammer für Vollzugssachen des Landgerichts Arnsberg zurückverweisen.
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