Oberlandesgericht Hamm, 2022-05-03, 5 RVs 38/22

5 RVs 38/22Tribunale superiore3 mag 2022

Regest

Im Hinblick auf den klaren Wortlaut sowie den Ausnahmecharakter des § 329 Abs. 4 StPO liegen die Voraussetzungen für eine Verwerfung ohne Sachentscheidung nicht vor, wenn der Angeklagte nicht zu einem Fortsetzungstermin nicht erschienen ist, sondern zu einer neu anberaumten Hauptverhandlung nach Aussetzung der Hauptverhandlung.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 5 RVs 38/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-05-03

Aktenzeichen: 5 RVs 38/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0503.5RVS38.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Normen: StPO § 329 Abs. 4

Leitsätze

Im Hinblick auf den klaren Wortlaut sowie den Ausnahmecharakter des § 329 Abs. 4 StPO liegen die Voraussetzungen für eine Verwerfung ohne Sachentscheidung nicht vor, wenn der Angeklagte nicht zu einem Fortsetzungstermin nicht erschienen ist, sondern zu einer neu anberaumten Hauptverhandlung nach Aussetzung der Hauptverhandlung.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.

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