Oberlandesgericht Hamm, 2022-04-21, 5 RVs 42/22

5 RVs 42/22Tribunale superiore21 apr 2022

Regest

1. Unter einer Gesundheitsbeschädigung i.S.v. § 223 StGB ist das Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften Zustandes zu verstehen. Diese muss über eine ganz geringfügige Einwirkung auf die körperliche Integrität hinausgehen. Regelmäßig ist eine bloße Rötung noch keine Gesundheitsbeschädigung. 2. Die körperliche Misshandlung i.S.v. § 223 StGB ist ein übles, unangemessenes Behandeln, das das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Die Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens setzt nicht unbedingt das Zufügen eines Schmerzes voraus. Es darf sich aber nicht nur um eine ganz unerhebliche Einwirkung handeln. Die Beurteilung der Erheblichkeit bestimmt sich dabei nach der Sicht eines objektiven Betrachters - nicht nach dem subjektiven Empfinden des Betroffenen - und richtet sich insbesondere nach Dauer und Intensität der störenden Beeinträchtigung. 3. § 315 Abs. 1 StGB setzt eine konkrete Gefährdung der dort genannten Rechtsgüter voraus. Für einen Gefährdungsvorsatz reicht das allgemeine Bewusstsein, fremde Rechtsgüter zu gefährden, nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass der Täter die Umstände kennt und billigend in Kauf nimmt, die einen konkreten Schadenseintritt als nahe liegende Möglichkeit erscheinen lassen.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 5 RVs 42/22 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-04-21

Aktenzeichen: 5 RVs 42/22

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0421.5RVS42.22.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 5. Strafsenat

Normen: StGB § 223; StGB § 315 Abs. 1

Leitsätze

  1. Unter einer Gesundheitsbeschädigung i.S.v. § 223 StGB ist das Hervorrufen oder Steigern eines krankhaften Zustandes zu verstehen. Diese muss über eine ganz geringfügige Einwirkung auf die körperliche Integrität hinausgehen. Regelmäßig ist eine bloße Rötung noch keine Gesundheitsbeschädigung.

  2. Die körperliche Misshandlung i.S.v. § 223 StGB ist ein übles, unangemessenes Behandeln, das das körperliche Wohlbefinden nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Die Beeinträchtigung des körperlichen Wohlbefindens setzt nicht unbedingt das Zufügen eines Schmerzes voraus. Es darf sich aber nicht nur um eine ganz unerhebliche Einwirkung handeln. Die Beurteilung der Erheblichkeit bestimmt sich dabei nach der Sicht eines objektiven Betrachters - nicht nach dem subjektiven Empfinden des Betroffenen - und richtet sich insbesondere nach Dauer und Intensität der störenden Beeinträchtigung.

  3. § 315 Abs. 1 StGB setzt eine konkrete Gefährdung der dort genannten Rechtsgüter voraus. Für einen Gefährdungsvorsatz reicht das allgemeine Bewusstsein, fremde Rechtsgüter zu gefährden, nicht. Erforderlich ist vielmehr, dass der Täter die Umstände kennt und billigend in Kauf nimmt, die einen konkreten Schadenseintritt als nahe liegende Möglichkeit erscheinen lassen.

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der XXVI. kleinen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 22.11.2021 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 21.04.2022

nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft einstimmig beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Essen zurückverwiesen.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.