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7 U 82/21•Oberlandesgericht Hamm, 2022-04-07, 7 U 82/21
7 U 82/21Tribunale superiore7 apr 2022
1. Wird ein Fahrzeug in einem vorgeschädigten Bereich erneut (= deckungsgleich) beschädigt und ist die Unfallursächlichkeit der geltend gemachten Schäden deshalb streitig, muss der Geschädigte darlegen und mit überwiegender Wahrscheinlichkeit im Sinne von § 287 ZPO nachweisen, dass der geltend gemachte Schaden nach Art und Umfang insgesamt oder ein abgrenzbarer Teil hiervon auf das streitgegenständliche Unfallereignis zurückzuführen ist (im Anschluss an OLG Hamm Beschl. v. 28.3.2018 – 9 U 180/17, NJW-RR 2018, 1296 = juris Rn. 12). 2. Wenn feststeht, dass die Schäden „weitgehend“ durch den streitgegenständlichen Unfall entstanden sind und mit diesem Schadenshergang zusammenpassen, ist eine Schätzung nach § 287 ZPO etwa in der Weise möglich, dass eindeutige Vorschäden ausgeschieden werden und bei den verbleibenden Schäden wegen der Unsicherheit, ob weitergehende Vorschäden durch das streitgegenständliche Schadensereignis überdeckt worden sind, ein angemessener Abschlag vorgenommen wird (in Fortführung zu BGH Urt. v. 27.3.1990 – VI ZR 115/89, DAR 1990, 224 = juris Rn. 4).
Entscheidungsdatum: 2022-04-07
Aktenzeichen: 7 U 82/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0407.7U82.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Normen: § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB
Der Senat weist darauf hin, dass beabsichtigt ist, die Berufung der Beklagten gegen das am 02.11.2021 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Essen nach § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Es ist ferner beabsichtigt, den Streitwert für das Berufungsverfahren auf 6.058,39 EUR festzusetzen und den Tenor des erstinstanzlichen Urteils in Ziffer 3 dahingehend gemäß § 319 Abs. 1 ZPO zu berichtigen, dass „an den Kläger“ zu zahlen ist.
Es besteht Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung Stellung zu nehmen.
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