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4 W 4/22•Oberlandesgericht Hamm, 2022-03-24, 4 W 4/22
4 W 4/22Tribunale superiore24 mar 2022
§ 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO steht dem Erlass eines die Erledigung des Rechtsstreits feststellenden Versäumnisurteils gegen den Beklagten aufgrund einer nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilten Erledigungserklärung des Klägers und nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilter Erledigungstatsachen jedenfalls dann entgegen, wenn die Erledigungstatsachen ausschließlich der Einfluss- und Wahrnehmungssphäre des Klägers angehören.
Entscheidungsdatum: 2022-03-24
Aktenzeichen: 4 W 4/22
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0324.4W4.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Normen: ZPO § 335 Abs. 1 Nr. 3; ZPO § 336 Abs. 1; GG Art. 103 Abs. 1
§ 335 Abs. 1 Nr. 3 ZPO steht dem Erlass eines die Erledigung des Rechtsstreits feststellenden Versäumnisurteils gegen den Beklagten aufgrund einer nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilten Erledigungserklärung des Klägers und nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilter Erledigungstatsachen jedenfalls dann entgegen, wenn die Erledigungstatsachen ausschließlich der Einfluss- und Wahrnehmungssphäre des Klägers angehören.
Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 25.11.2021 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
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