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2 WF 31/22•Oberlandesgericht Hamm, 2022-03-16, 2 WF 31/22
2 WF 31/22Tribunale superiore16 mar 2022
Es ist grundsätzlich nicht mutwillig, wenn der die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge gem. § 1671 I BGB auf sich begehrende Elternteil mit der nachvollziehbaren Behauptung einer fehlenden Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit beider Elternteile ein entsprechendes gerichtliches Verfahren einleitet ohne zuvor das kostenfreie Vermittlungsangebot des Jugendamts wahrzunehmen.
Entscheidungsdatum: 2022-03-16
Aktenzeichen: 2 WF 31/22
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0316.2WF31.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Senat für Familiensachen
Normen: §§ 1671 I BGB, 76 I FamFG, 114 ZPO
Es ist grundsätzlich nicht mutwillig, wenn der die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge gem. § 1671 I BGB auf sich begehrende Elternteil mit der nachvollziehbaren Behauptung einer fehlenden Kooperations- und Kommunikationsfähigkeit beider Elternteile ein entsprechendes gerichtliches Verfahren einleitet ohne zuvor das kostenfreie Vermittlungsangebot des Jugendamts wahrzunehmen.
Auf die sofortige Beschwerde der beteiligten Mutter vom 7.2.2022 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Recklinghausen vom 27.1.2022 abgeändert.
Der beteiligten Mutter wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe für ihren Antrag vom 21.12.2021 unter Beiordnung der Rechtsanwälte B aus C bewilligt.
Die Gerichtsgebühr nach Nr. 1912 KV-FamGKG wird nicht erhoben.
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