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4 W 119/20•Oberlandesgericht Hamm, 2022-03-09, 4 W 119/20
4 W 119/20Tribunale superiore9 mar 2022
Wird ein Abmahnschreiben lediglich als Dateianhang zu einer E-Mail versandt, ist es in der Regel nur und erst dann zugegangen, wenn der E-Mail-Empfänger den Dateianhang auch tatsächlich geöffnet hat.
Entscheidungsdatum: 2022-03-09
Aktenzeichen: 4 W 119/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0309.4W119.20.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Normen: ZPO § 93; BGB § 130
Wird ein Abmahnschreiben lediglich als Dateianhang zu einer E-Mail versandt, ist es in der Regel nur und erst dann zugegangen, wenn der E-Mail-Empfänger den Dateianhang auch tatsächlich geöffnet hat.
Auf die sofortige Beschwerde des Verfügungsbeklagten wird das am 04.11.2020 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die einstweilige Verfügung der 15. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum vom 07.04.2020 wird im Kostenpunkt aufgehoben. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Verfügungskläger auferlegt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden ebenfalls dem Verfügungskläger auferlegt.
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