Oberlandesgericht Hamm, 2022-02-23, 11 U 157/21

11 U 157/21Tribunale superiore23 feb 2022

Regest

Ein 21 cm hoher Bordstein kann für einen Fußgänger, der - außerhalb des Bereichs eines Fußgängerüberwegs mit abgesenktem Bordstein - über den Bordstein von der Fahrbahn auf den Gehweg gelangen will, rechtzeitig erkennbar und beherrschbar sein und stellt dann keine abhilfebedürftige Gefahrenstelle dar.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 11 U 157/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2022-02-23

Aktenzeichen: 11 U 157/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0223.11U157.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG, §§ 9, 9a, 47 StrWG NW

Leitsätze

Ein 21 cm hoher Bordstein kann für einen Fußgänger, der - außerhalb des Bereichs eines Fußgängerüberwegs mit abgesenktem Bordstein - über den Bordstein von der Fahrbahn auf den Gehweg gelangen will, rechtzeitig erkennbar und beherrschbar sein und stellt dann keine abhilfebedürftige Gefahrenstelle dar.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 07.09.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der 14. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

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