Oberlandesgericht Hamm, 2022-02-07, 10 W 39/20

10 W 39/20Tribunale superiore7 feb 2022

Regest

In welcher Höhe eine Anpassung des Pachtpreises verlangt werden kann, ist anhand einer Abwägung der beiderseitigen Interessen zu ermitteln. Bei der dazu erforderlichen Ermittlung des erzielbaren Ertrages ist auf die tatsächliche und nicht auf eine abstrakte Bewirtschaftung abzustellen. Die neu festgesetzte Pacht muss in angemessenem Verhältnis zu den durch eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Pachtsache zu erzielenden Erträgen stehen. Zur Ermittlung des Pachtpreises kann im Einzelfall auch auf die bei Neuverpachtung erzielbaren Pachtpreise abgestellt werden.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 10 W 39/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2022-02-07

Aktenzeichen: 10 W 39/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0207.10W39.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Normen: BGB § 593

Leitsätze

In welcher Höhe eine Anpassung des Pachtpreises verlangt werden kann, ist anhand einer Abwägung der beiderseitigen Interessen zu ermitteln. Bei der dazu erforderlichen Ermittlung des erzielbaren Ertrages ist auf die tatsächliche und nicht auf eine abstrakte Bewirtschaftung abzustellen.

Die neu festgesetzte Pacht muss in angemessenem Verhältnis zu den durch eine ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Pachtsache zu erzielenden Erträgen stehen.

Zur Ermittlung des Pachtpreises kann im Einzelfall auch auf die bei Neuverpachtung erzielbaren Pachtpreise abgestellt werden.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichts – Landwirtschaftsgericht – Paderborn vom 02.01.2020 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.

Es wird festgestellt, dass der Antragsgegner verpflichtet ist, auf der Grundlage des zwischen den Parteien bestehenden Landpachtvertrages über die Ackerfläche A 01 in B/C ab dem 01.07.2017 einen angemessenen Pachtzins in Höhe von jährlich 968,00 € pro Hektar zu zahlen.

Der weitergehende Antrag und die weitergehende Beschwerde werden zurückgewiesen.

Die in erster Instanz angefallenen Gerichtskosten tragen die Beteiligten je zur Hälfte. Von der Anordnung einer Erstattung außergerichtlicher Kosten wird insoweit abgesehen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Antragstellers werden dem Antragsgegner auferlegt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 18.084,00 € festgesetzt.

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