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9 W 5/22•Oberlandesgericht Hamm, 2022-01-21, 9 W 5/22
9 W 5/22Tribunale superiore21 gen 2022
1. Ein selbständiges Beweisverfahren nach § 485 Abs. 2 ZPO kann durchaus auch Verkehrsunfälle zum Gegenstand haben. 2. Dies gilt jedoch nicht, wenn von vornherein zu erwarten ist, dass das Unfallgeschehen und damit auch die Verantwortlichkeit für die dabei entstandenen Schäden nur durch die Vernehmung von Zeugen und Anhörung der Parteien – als Grundlage des beantragten Sachverständigengutachtens – hinreichend geklärt werden kann.
Entscheidungsdatum: 2022-01-21
Aktenzeichen: 9 W 5/22
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2022:0121.9W5.22.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Normen: § 412, § 485 ZPO
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Antragsteller nach einem Gegenstandswert von 10.338,88 € auferlegt.
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