Oberlandesgericht Hamm, 2021-12-30, 4 RVs 130/21

4 RVs 130/21Tribunale superiore30 dic 2021

Regest

1. Berechtigt zur Aufforderung des Verlassens i.S.v. § 123 Abs. 1 StGB ist der Inhaber des Hausrechts und die von ihm Ermächtigten, wobei – in Abwesenheit des Hausrechtsinhabers – auch die als ermächtigt anzusehen sind, die am Schutz des Hausrechts teilnehmen und von denen der Hausrechtsinhaber ein Einschreiten erwarten kann. 2. In dem Publikumsverkehr geöffneten Behörden ist dem Bürger, der Auskunft suchen, Anträge stellen oder Beschwerden vorbringen will, der Aufenthalt grds. gestattet. Das jedem Bürger zustehende Recht, zur Erledigung seiner behördlichen Angelegenheiten mit den Bediensteten einer Behörde zu verhandeln, schließt die freie Entscheidung der Behörde über das Verweilen aus. Die Aufforderung, sich zu entfernen, macht das weitere Verweilen aber unbefugt, wenn der Bürger sein Betretungsrecht missbraucht, indem er den ordnungsgemäßen Gang der Dienstgeschäfte durch sein Verhalten (nachhaltig) stört oder unmöglich macht.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 4 RVs 130/21 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-12-30

Aktenzeichen: 4 RVs 130/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:1230.4RVS130.21.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Strafsenat

Normen: StGB § 123

Leitsätze

    1. Berechtigt zur Aufforderung des Verlassens i.S.v. § 123 Abs. 1 StGB ist der Inhaber des Hausrechts und die von ihm Ermächtigten, wobei – in Abwesenheit des Hausrechtsinhabers – auch die als ermächtigt anzusehen sind, die am Schutz des Hausrechts teilnehmen und von denen der Hausrechtsinhaber ein Einschreiten erwarten kann.
    1. In dem Publikumsverkehr geöffneten Behörden ist dem Bürger, der Auskunft suchen, Anträge stellen oder Beschwerden vorbringen will, der Aufenthalt grds. gestattet. Das jedem Bürger zustehende Recht, zur Erledigung seiner behördlichen Angelegenheiten mit den Bediensteten einer Behörde zu verhandeln, schließt die freie Entscheidung der Behörde über das Verweilen aus. Die Aufforderung, sich zu entfernen, macht das weitere Verweilen aber unbefugt, wenn der Bürger sein Betretungsrecht missbraucht, indem er den ordnungsgemäßen Gang der Dienstgeschäfte durch sein Verhalten (nachhaltig) stört oder unmöglich macht.

Tenor

Die Revision wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 StPO).

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