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7 U 21/20•Oberlandesgericht Hamm, 2021-12-21, 7 U 21/20
7 U 21/20Tribunale superiore21 dic 2021
1. Fährt ein städtischer Unimog bei Mäharbeiten des Banketts rückwärts aus einer Haltebucht auf die Fahrbahn in einen vorbeifahrenden Pkw, liegt ein Unfall „bei Betrieb“ im Sinne des § 7 Abs. 1 StVG vor. 2. Dieser Fahrvorgang stellt einen Verstoß gegen § 10 Satz 1 und Satz 2 StVO dar, wenn der Fahrer des Unimogs Rückschau nur über eine Bordkamera vornimmt und den Fahrtrichtungsanzeiger nicht betätigt. 3. Zur fehlenden Kausalität eines etwaigen Verstoßes des Vorbeifahrenden gegen die Abstandsregelung des § 6 StVO. 4. Eine unklare Verkehrslage für den Vorbeifahrenden im Sinne des § 11 Abs. 3 StVO liegt nicht vor, wenn mit dem Rücksetzen des Unimogs nicht zu rechnen war und der Einsatz gelben Blinklichts im Sinne des § 38 Abs. 3 StVO nicht bewiesen ist. 5. Eine persönliche Haftung des Fahrers des städtischen Unimogs scheidet aus, wenn die Anstellungskörperschaft im Wege der befreienden gesetzlichen Schuldübernahme anstelle seiner Bediensteten haftet, weil der Fahrer eine hoheitliche Tätigkeit (hier nach § 9a Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW) vorgenommen hat.
Entscheidungsdatum: 2021-12-21
Aktenzeichen: 7 U 21/20
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:1221.7U21.20.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 7. Zivilsenat
Normen: § 7 Abs. 1 StVG; § 10 Satz 1 und Satz 2 StVO; § 6 StVO; § 11 Abs. 3 StVO; § 38 Abs. 3 StVO; § 9a Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW
Auf die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 2) wird das am 27.02.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg (Az. I-2 O 314/17) unter Zurückweisung der Rechtsmittel im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 6.221,44 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 5.416,44 EUR seit dem 13.09.2017 sowie aus weiteren 805,00 EUR seit dem 01.09.2017 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1) aus erster und zweiter Instanz.
Von den in erster Instanz angefallenen Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin 56 % und die Beklagte zu 2) 44 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) aus erster Instanz trägt diese selbst zu 89 % und zu 11 % die Klägerin.
Von den in zweiter Instanz angefallenen Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Klägerin tragen die Klägerin 57 % und die Beklagte zu 2) 43 %. Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) aus zweiter Instanz trägt diese selbst.
Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Gleiches gilt für das angefochtene Urteil, soweit die Berufungen zurückgewiesen worden sind.
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