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4 RVs 124/21•Oberlandesgericht Hamm, 2021-12-02, 4 RVs 124/21
4 RVs 124/21Tribunale superiore2 dic 2021
Bei dem gesetzlich im Angriffsziel begrenzten Rechtsmittel nach § 55 JGG muss sich diesem mit der gebotenen Sicherheit entnehmen, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers die Schuldfrage rechtlich oder tatsächlich falsch vom Tatrichter beantwortet wurde oder die Sanktion selbst rechtswidrig sein soll.
Entscheidungsdatum: 2021-12-02
Aktenzeichen: 4 RVs 124/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:1202.4RVS124.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Strafsenat
Normen: JGG § 55; StPO § 344 Abs. 1
Bei dem gesetzlich im Angriffsziel begrenzten Rechtsmittel nach § 55 JGG muss sich diesem mit der gebotenen Sicherheit entnehmen, dass nach Ansicht des Beschwerdeführers die Schuldfrage rechtlich oder tatsächlich falsch vom Tatrichter beantwortet wurde oder die Sanktion selbst rechtswidrig sein soll.
Die Revision wird als unzulässig verworfen.
Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen seines Rechtsmittels aufzuerlegen (§ 74 JGG).
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