progetti
3 U 38/21•Oberlandesgericht Hamm, 2021-11-24, 3 U 38/21
Entscheidungsdatum: 2021-11-24
Aktenzeichen: 3 U 38/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:1124.3U38.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Paderborn (3 O 181/20) vom 17.02.2021 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Kläger.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 35.865,12 EUR festgesetzt.
Gründe:
Der Beschluss ergeht gemäß § 522 Abs. 2 ZPO.
Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss vom 27.09.2021 Bezug genommen.
Die hierzu erfolgte Stellungnahme des Klägers vom 09.11.2021 rechtfertigt eine andere Entscheidung nicht, sondern gibt lediglich zu folgender ergänzenden Begründung Anlass:
Verfehlt ist die Auffassung, ein verpflichtender Rückruf seitens des KBA indiziere bereits ausreichend das Vorliegen einer unzulässigen Abschalteinrichtung, über die das KBA bei Erteilung der Typgenehmigung getäuscht worden sein müsse. Zwar kann ein verpflichtender Rückruf eine unzulässige Abschalteinrichtung indizieren. Damit diese indes eine Haftung der Beklagten wegen sittenwidriger vorsätzlicher Schädigung gemäß § 826 BGB auslösen kann, müssen nach der mittlerweile gefestigten höchstrichterlichen Rechtsprechung weitere Umstände hinzutreten, die das Verhalten der für sie handelnden Personen als besonders verwerflich erscheinen lassen (siehe BGH, Beschluss vom 29.09.2021, VII ZR 126/21).
Im Hinblick auf das Thermofenster verbleibt es daher dabei, dass die temperaturabhängige Steuerung der Abgasrückführung nicht danach unterscheidet, ob sich das Fahrzeug auf dem Prüfstand oder im normalen Fahrbetrieb befindet. Der Kläger führt hierzu in seiner Stellungnahme auch nichts weiteres aus. Entgegen der Auffassung des Klägers kommt es sehr wohl darauf an, ob eine Abschalteinrichtung unter gleichen Bedingungen auf der Straße und auf dem Prüfstand identisch funktioniert. Auf die jüngere Rechtsprechung des VII. Zivilsenats des BGH wird ergänzend Bezug genommen (siehe BGH, Beschluss vom 29.09.2021, VII ZR 126/21).
Im Hinblick auf die Kühlmittel-Sollwert-Temperaturregelung wird gleichfalls auf die ausführlichen Darlegungen des Hinweisbeschlusses Bezug genommen. Der Kläger bezieht sich in seiner Stellungnahme vom 09.11.2021 darauf, dass die Software im realen Straßenbetrieb weitgehend nicht verwendet werde bzw. es regelmäßig im realen Straßenbetrieb aufgrund der Software zur Überschreitung von Abgaswerten komme sowie dass die Einrichtungen voraussichtlich diemeiste Zeit ausgeschaltet oder eingeschränkt seien. Insoweit gilt, dass, wenn sich die Kühlmittel-Solltemperatur-Regelung nur innerhalb eines kurzen Zeitraums im realen Straßenbetrieb auswirkt, eine Prüfstandsbezogenheit nicht vorliegt, die den Rückschluss auf ein sittenwidriges Verhalten der Beklagten zulassen würde (siehe insoweit auch BGH, VII. Zivilsenat, aaO).
Ist dementsprechend nicht feststellbar, dass eine Prüfstandsbezogenheit im Sinne einer manipulativen Umschaltlogik vorliegt – hierauf kommt es entgegen der Rechtsauffassung des Klägers nach der zitierten jüngeren Rechtsprechung des siebten Zivilsenats des Bundesgerichtshofs sehr wohl an –, lässt sich nicht schon aus der Funktionsweise auf eine als sittenwidrig zu bewertende Täuschungsabsicht der Beklagten schließen; vielmehr sind hierzu weitere Umstände erforderlich und vom Kläger darzulegen, die auf eine sittenwidrige Bewusstseinslage der Beklagten schließen lassen könnte (vergleiche BGH, aaO). Solche Umstände sind hier weder dargelegt noch ersichtlich. Dies gilt insbesondere für den Vortrag, die Beklagte habe im Typgenehmigungsverfahren gegenüber dem KBA unzureichende Angaben gemacht. Aus einer etwaig unterbliebenen Offenlegung der genauen Wirkungsweise der – hier unterstellt - unzulässigen Abschalteinrichtungen gegenüber dem KBA folgen keine Anhaltspunkte, dass für die Beklagte tätige Personen in dem Bewusstsein handelten, eine unzulässige Abschalteinrichtung zu verwenden. Selbst wenn die Beklagte im Typgenehmigungsverfahren – erforderliche – Angaben zu den Einzelheiten der Abgasrückführung unterlassen haben sollte, wäre die Typgenehmigungsbehörde nach dem Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 24 Absatz 1 S. 1 und 2 VwVfG gehalten gewesen, diese zu erfragen, um sich in die Lage zu versetzen, die Zulässigkeit der Abschalteinrichtung zu prüfen(siehe BGH, aaO).
Gegen die Würdigung, die Rechtslage sei zweifelhaft gewesen, wendet sich die Stellungnahme des Klägers nicht in erheblicher Weise. Insoweit ist nochmals darauf hinzuweisen, dass die Frage, unter welchen Voraussetzungen eine unzulässige Abschalteinrichtung im Sinne von Art. 5 Abs. 2 S. 1 VO Nr. 217/2007/EG vorliegt und wann die Ausnahmeregelung des Art. 5 Abs. 2 S. 2 VO Nr. 217/2007/EG eingreift, jedenfalls bis zu dem Urteil des EuGH vom 17.12.2020 (Aktenzeichen Rs.-C 693/18) sehr kontrovers diskutiert wurde. Insoweit ist auch im Hinblick auf die unsichere Rechtslage bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Thermofensters und der Kühlmittel-Soll Temperatur-Regelung auch in subjektiver Hinsicht ein besonders verwerfliches Verhalten der Beklagten nicht feststellbar (siehe BGH, aaO).
Schließlich fehlt es auch an dem erforderlichen Schädigungsvorsatz. Der Handelnde muss die Schädigung des Anspruchstellers gekannt bzw. vorausgesehen und in seinen Willen aufgenommen, jedenfalls aber für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen haben. Es genügt nicht, wenn die relevanten Tatumstände lediglich objektiv erkennbar waren und der Handelnde sie hätte kennen können oder kennen müssen oder sich ihm sogar hätten aufdrängen müssen; in einer solchen Situation ist lediglich ein Fahrlässigkeitsvorwurf gerechtfertigt. Allein aus der hier zu unterstellenden objektiven Unzulässigkeit der Abschalteinrichtungen infolge des Thermofensters und der Kühlmittel-Sollwert-Regelung folgt kein Vorsatz hinsichtlich der Schädigung der Fahrzeugkäufer. Im Hinblick auf die unsichere Rechtslage musste sich den für die Beklagte tätigen Personen die Gefahr einer Schädigung des Klägers nicht aufdrängen (vergleiche auch hierzu BGH, Beschluss vom 29.09.2021, VII ZR 126/21).
Angesichts der entsprechenden fehlenden Substantiierung bzw. der fehlenden greifbaren Gesichtspunkte besteht, worauf der Senat bereits hingewiesen hat, auch keine sekundäre Darlegungslast der Beklagten.
Im Hinblick auf die übrigen vom Kläger behaupteten Abschalteinrichtungen wird auf die Ausführungen des Hinweisbeschlusses Bezug genommen. Die Stellungnahme des Klägers enthält hierzu keine weitergehenden Ausführungen. Soweit der Kläger dem Hinweisbeschluss insoweit entgegengetreten ist, als dass dort die Behauptung unterschiedlicher Modi in der Abgasnachbehandlung hinsichtlich der Eindüsung von AdBlue als möglicherweise gemäß § 531 Abs. 2 ZPO nicht mehr zulassungsfähig bezeichnet worden ist, hat der Senat bereits darauf hingewiesen, dass der Vortrag auch in der Sache ohne jeden greifbaren Anhaltspunkt und daher prozessual unbeachtlich ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.