progetti
9 W 38/21•Oberlandesgericht Hamm, 2021-11-09, 9 W 38/21
Entscheidungsdatum: 2021-11-09
Aktenzeichen: 9 W 38/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:1109.9W38.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Die sofortige Beschwerde des Beklagten vom 18.09.2021 gegen den gem. § 890 ZPO ein Ordnungsgeld, ersatzweise Ordnungshaft, gegen den Beklagten wegen Zuwiderhandlung gegen die durch das Versäumnisurteil des Landgerichts vom 07.07.2021 ausgeurteilte Unterlassungsverpflichtung verhängenden Beschluss des Landgerichts – Einzelrichter – vom 14.09.2021 wird als unzulässig verworfen.
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.