Oberlandesgericht Hamm, 2021-10-28, 18 U 60/21

18 U 60/21Tribunale superiore28 ott 2021

Regest

1. Wird der Abschluss eines Kilometer- Leasingvertrages über ein Kfz in einem vom Leasinggeber dazu autorisierten Autohaus in Absprache mit dem Leasingnehmer vorbereitet und kommt es dadurch zu einem entsprechenden Vertragsabschluss zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, ist ein solcher Vertrag nicht als Fernabsatzgeschäft im Sinne des § 312c Abs. 1 BGB zu qualifizieren. 2. Auch handelt es sich bei einem Kilometer-Leasingvertrag nicht um eine Finanzdienstleistung im Sinne von § 356 Abs. 3 Satz 3 BGB. 3. Fehlen sachliche Gründe für die Ausübung des Widerrufs bei einem Kilometer-Leasingvertrag und war der Vertrag im Zeitpunkt des Widerrufs bereits zu einem Großteil bei nicht bestehender Abnahmeverpflichtung bzw. nicht bestehendem Andienungsrecht vollzogen, ist die Ausübung des Widerrufs rechtsmissbräuchlich, § 242 BGB.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 18 U 60/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-10-28

Aktenzeichen: 18 U 60/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:1028.18U60.21.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Normen: §§ 312 c; 356 Abs. 3 S. 3, 242 BGB

Leitsätze

Wird der Abschluss eines Kilometer- Leasingvertrages über ein Kfz in einem vom Leasinggeber dazu autorisierten Autohaus in Absprache mit dem Leasingnehmer vorbereitet und kommt es dadurch zu einem entsprechenden Vertragsabschluss zwischen Leasingnehmer und Leasinggeber unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln, ist ein solcher Vertrag nicht als Fernabsatzgeschäft im Sinne des § 312c Abs. 1 BGB zu qualifizieren.

Auch handelt es sich bei einem Kilometer-Leasingvertrag nicht um eine Finanzdienstleistung im Sinne von § 356 Abs. 3 Satz 3 BGB.

  1. Fehlen sachliche Gründe für die Ausübung des Widerrufs bei einem Kilometer-Leasingvertrag und war der Vertrag im Zeitpunkt des Widerrufs bereits zu einem Großteil bei nicht bestehender Abnahmeverpflichtung bzw. nicht bestehendem Andienungsrecht vollzogen, ist die Ausübung des Widerrufs rechtsmissbräuchlich, § 242 BGB.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 12.04.2021 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld (Az. 6 O 420/20) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger

Dieses und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für die Berufung: 9.780,00 €

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