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1 RBs 115/21•Oberlandesgericht Hamm, 2021-09-16, 1 RBs 115/21
1 RBs 115/21Tribunale superiore16 set 2021
Der Senat schließt sich der Bewertung der Oberlandesgerichte Oldenburg, Celle und Stuttgart an, dass es sich bei einer Geschwindigkeitsmessung mit einem Messgerät vom Typ Leivtec XV3 angesichts der von der PTB bestätigten unzulässigen Messwertabweichungen in speziellen Konstellationen insgesamt nicht mehr um ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt.
Entscheidungsdatum: 2021-09-16
Aktenzeichen: 1 RBs 115/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0916.1RBS115.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen
Normen: StVO § 3, 41, 49 Abs. 1, OWiG § 80 Abs. 1 Nr. 1
Der Senat schließt sich der Bewertung der Oberlandesgerichte Oldenburg, Celle und Stuttgart an, dass es sich bei einer Geschwindigkeitsmessung mit einem Messgerät vom Typ Leivtec XV3 angesichts der von der PTB bestätigten unzulässigen Messwertabweichungen in speziellen Konstellationen insgesamt nicht mehr um ein standardisiertes Messverfahren im Sinne der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs handelt.
Das Verfahren wird gemäß § 47 Abs. 2 OWiG eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens werden der Staatskasse auferlegt; ihre notwendigen Auslagen hat die Betroffene selbst zu tragen (§ 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 467 Abs. 1 u. 4 StPO).
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