Oberlandesgericht Hamm, 2021-08-18, 15 VA 10/20

15 VA 10/20Tribunale superiore18 ago 2021

Regest

1. Zur Abmahnung als milderes Mittel im Vergleich zur Kündigung des Einrichtungsvertrages zur Teilnahme am automatisierten Grundbuchverfahren bei missbräuchlicher Verwendung des automatisierten Abrufverfahrens nach § 133 Abs. 3 GBO 2. Zu den Überprüfungspflichten des Teilnehmers des Abrufverfahrens, dass die Zustimmung des Eigentümers zu Auskunftsanträgen im sog. eingeschränkten Abrufverfahren vorliegt (§ 133 Abs. 4 Satz 3 GBO).

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 15 VA 10/20 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2021-08-18

Aktenzeichen: 15 VA 10/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0818.15VA10.20.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 15. Zivilsenat

Normen: GBO § 133 Abs. 3 und 4 S. 3

Leitsätze

Zur Abmahnung als milderes Mittel im Vergleich zur Kündigung des Einrichtungsvertrages zur Teilnahme am automatisierten Grundbuchverfahren bei missbräuchlicher Verwendung des automatisierten Abrufverfahrens nach § 133 Abs. 3 GBO

Zu den Überprüfungspflichten des Teilnehmers des Abrufverfahrens, dass die Zustimmung des Eigentümers zu Auskunftsanträgen im sog. eingeschränkten Abrufverfahren vorliegt (§ 133 Abs. 4 Satz 3 GBO).

Tenor

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird zurückgewiesen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5.000,- € festgesetzt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

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