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4 RBs 217/21•Oberlandesgericht Hamm, 2021-08-12, 4 RBs 217/21
4 RBs 217/21Tribunale superiore12 ago 2021
1. Die Möglichkeit, dass der Betroffene das die Beschränkung der Höchstgeschwindigkeit anordnende Verkehrszeichen übersehen hat, braucht der Tatrichter nur dann in Rechnung zu stellen, wenn der Betroffene sich darauf beruft oder sich hierfür sonstige Anhaltspunkte ergeben. 2. Zur Aufklärungspflicht bzgl. der wirtschaftlichen Verhältnisse im Bußgeldverfahren.
Entscheidungsdatum: 2021-08-12
Aktenzeichen: 4 RBs 217/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0812.4RBS217.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 4. Senat für Bußgeldsachen
Normen: BKatV § 3 Abs. 4a; OWiG § 10, § 17
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Betroffenen ergeben hat (§ 79 Abs. 3 OWiG, § 349 Abs. 2 StPO).
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt die Betroffene (§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).
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