Oberlandesgericht Hamm, 2021-08-11, 11 U 114/20

11 U 114/20Tribunale superiore11 ago 2021

Regest

Wird ein abzutrennendes Grundstück ohne eigenen Zugang zu einer öffentlichen Straße veräußert, kann es zu den Pflichten des den Kaufvertrag beurkundenden Notars gehören, die Beteiligten über die Möglichkeit der Vereinbarung eines Wegerechts und dessen Absicherung durch eine Grunddienstbarkeit zu belehren. Der Minderwert eines Grundstücks, der daraus resultiert, dass die dingliche Sicherung eines – im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung begründeten – Wegerechts unterbleibt, kann ein vom Notar zu ersetzender Schaden sein. Die Haftung eines Notars für den Schaden ist aufgrund einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit derzeit ausgeschlossen, wenn der geschädigte Käufer aufgrund einer anwaltlichen Pflichtverletzung einen Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen seinen Prozessbevollmächtigten hat.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 11 U 114/20 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-08-11

Aktenzeichen: 11 U 114/20

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0811.11U114.20.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 11. Zivilsenat

Normen: § 19 Abs. 1 BNotO

Leitsätze

Wird ein abzutrennendes Grundstück ohne eigenen Zugang zu einer öffentlichen Straße veräußert, kann es zu den Pflichten des den Kaufvertrag beurkundenden Notars gehören, die Beteiligten über die Möglichkeit der Vereinbarung eines Wegerechts und dessen Absicherung durch eine Grunddienstbarkeit zu belehren. Der Minderwert eines Grundstücks, der daraus resultiert, dass die dingliche Sicherung eines – im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung begründeten – Wegerechts unterbleibt, kann ein vom Notar zu ersetzender Schaden sein. Die Haftung eines Notars für den Schaden ist aufgrund einer anderweitigen Ersatzmöglichkeit derzeit ausgeschlossen, wenn der geschädigte Käufer aufgrund einer anwaltlichen Pflichtverletzung einen Anspruch auf Ersatz des Schadens gegen seinen Prozessbevollmächtigten hat.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 22.06.2020 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen wird, wobei die Zahlungsklage in Höhe eines Betrages von 10.025,00 € endgültig abgewiesen bleibt.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern der Beklagte vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.Die Revision wird nicht zugelassen.Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 27.054,35 € festgesetzt.

Continua la tua ricerca in ChatGPT o Claude

Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.