progetti
1 VAs 27/21•Oberlandesgericht Hamm, 2021-07-12, 1 VAs 27/21
1 VAs 27/21Tribunale superiore12 lug 2021
1. Im Fall der anstelle einer gebotenen gerichtlichen Anordnung betreffend die Unterbringung eines Jugendlichen in einer Einrichtung der Jugendhilfe gemäß der §§ 71, 72 JGG zur Vermeidung der Untersuchungshaft erfolgenden Aussetzung des Haftbefehls mit der an den Jugendlichen gerichteten Auflage der unverzüglichen Wohnungsnahme in einer konkret benannten Einrichtung ergibt sich keine Kostentragungspflicht der Justizkasse aus Nr. 9011 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz. 2. Eine Kostentragungspflicht kann sich jedoch aus dem im Kostenrecht allgemein anerkannten Veranlasserprinzip ergeben, wenn der dem Jugendlichen in dem Außervollzugsetzungsbeschluss aufgegebene Aufenthalt in der Jugendhilfeeinrichtung nach dem eindeutigen Willen des Gerichts allein der Vermeidung des weiteren Vollzugs der Untersuchungshaft und damit gerade demselben Zweck wie eine förmliche einstweilige Unterbringung nach den §§ 71 Abs. 2, 72 Abs. 4 JGG dienen soll. 3. In Anbetracht der für den Jugendlichen faktisch dem Fall der §§ 71, 72 JGG gleich zu achtenden freiheitsbeschränkenden Wirkung des im Rahmen einer Außervollzugsetzung eines Haftbefehls auferlegten Aufenthaltes in einer Einrichtung der Jugendhilfe, ist die in einigen obergerichtlichen Entscheidungen (OLG Koblenz, Beschluss vom 23. Juni 2008 zu 2 VAs 5/08, juris; Thüringer OLG, Beschluss vom 27. Mai 1997 zu VAs 2/97, juris) vertretene Auffassung, der von der gerichtlichen Anordnung betroffene und selbst nicht einmal geschäftsfähige Jugendliche müsse grundsätzlich selbst (bei ggfls. bestehender Möglichkeit der Inanspruchnahme von Leistungen nach den Vorschiften des SGB VIII) die Kosten seiner freiheitsbeschränkenden Unterbringung tragen, nach Bewertung des Senats nicht nachvollziehbar.
Entscheidungsdatum: 2021-07-12
Aktenzeichen: 1 VAs 27/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0712.1VAS27.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: EGGVG §§ 23 ff.; JGG §§ 71, 72; GKG Kostenverzeichnis Nr. 9011
Der Betroffenen wird von Amts wegen auf ihre Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Anbringung des Antrags auf gerichtliche Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG gewährt.
Der angefochtene Bescheid wird aufgehoben.
Der Betroffenen sind für den Aufenthalt des Jugendlichen A in der Zeit vom 17. Juni 2019 bis zum 09. September 2019 (einschließlich) die Kosten in Höhe von 26.147,44 € aus der Staatskasse zu erstatten.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Die notwendigen außergerichtlichen Auslagen der Betroffenen sind aus der Staatskasse zu erstatten.
Der Geschäftswert beträgt 26.147,44 € (§ 36 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG).
Collega Omnilex per cercare nel corpus legale dal tuo assistente IA.