Oberlandesgericht Hamm, 2021-07-09, 7 U 14/21

7 U 14/21Tribunale superiore9 lug 2021

Regest

1. Einer Universität als Körperschaft des öffentlichen Rechts steht wegen querulatorischer Telefonanrufe kein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu. 2. Vielmehr kann die Universität als Trägerin hoheitlicher Gewalt zum Schutz der Funktion ihrer Behörde aus eigener Befugnis und ohne Inanspruchnahme der Gerichte von ihrem digitalen Hausrecht Gebrauch machen und ihr Hausrecht im Wege ihrer Anstaltsgewalt durch Verwaltungsakt durchsetzen. 3. Der Streitwert in einem diesbezüglich geführten einstweiligen Verfügungsverfahren ist nach der Bedeutung der Sache für die klagende Partei festzusetzen (§ 3 ZPO) und kann die Grenze von 5.000,00 EUR aus § 52 Abs. 2 GKG – wie hier mit 2.500,00 EUR – deutlich unterschreiten.

Testo completo

Oberlandesgericht Hamm — 7 U 14/21 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2021-07-09

Aktenzeichen: 7 U 14/21

ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0709.7U14.21.01

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 7. Zivilsenat

Normen: BGB § 823 Abs. 1, § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB; § 18 Abs. 1 Satz 4 HG NRW

Leitsätze

    1. Einer Universität als Körperschaft des öffentlichen Rechts steht wegen querulatorischer Telefonanrufe kein Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2, § 823 Abs. 1 BGB wegen eines Eingriffs in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu.
    1. Vielmehr kann die Universität als Trägerin hoheitlicher Gewalt zum Schutz der Funktion ihrer Behörde aus eigener Befugnis und ohne Inanspruchnahme der Gerichte von ihrem digitalen Hausrecht Gebrauch machen und ihr Hausrecht im Wege ihrer Anstaltsgewalt durch Verwaltungsakt durchsetzen.
    1. Der Streitwert in einem diesbezüglich geführten einstweiligen Verfügungsverfahren ist nach der Bedeutung der Sache für die klagende Partei festzusetzen (§ 3 ZPO) und kann die Grenze von 5.000,00 EUR aus § 52 Abs. 2 GKG – wie hier mit 2.500,00 EUR – deutlich unterschreiten.

Tenor

Die Berufung der Verfügungsklägerin gegen das am 01.03.2021 verkündete Urteil des Einzelrichters der2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum (2 O 299/20) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird für beide Instanzen – zugleich unter Abänderung der Festsetzung des Landgerichts im angefochten Urteil (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG) – auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

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