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1 RVs 26/21•Oberlandesgericht Hamm, 2021-06-23, 1 RVs 26/21
1 RVs 26/21Tribunale superiore23 giu 2021
Dem Formerfordernis des § 345 Abs. 2 StPO, wonach die Revisionsbegründung in einer von einem Verteidiger unterzeichneten Schrift erfolgen muss, ist nur dann Genüge getan, wenn keinerlei Zweifel daran besteht, dass der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernommen hat. Die ist nicht der Fall, wenn aus der Begründungsschrift hervorgeht, diese erfolge „auf Weisung“ des Angeklagten.
Entscheidungsdatum: 2021-06-23
Aktenzeichen: 1 RVs 26/21
ECLI: ECLI:DE:OLGHAM:2021:0623.1RVS26.21.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 1. Strafsenat
Normen: StPO § 345 Abs. 2
Dem Formerfordernis des § 345 Abs. 2 StPO, wonach die Revisionsbegründung in einer von einem Verteidiger unterzeichneten Schrift erfolgen muss, ist nur dann Genüge getan, wenn keinerlei Zweifel daran besteht, dass der Rechtsanwalt bzw. die Rechtsanwältin die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift übernommen hat. Die ist nicht der Fall, wenn aus der Begründungsschrift hervorgeht, diese erfolge „auf Weisung“ des Angeklagten.
Die Revision wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.
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